Statut
der Evangelischen Akademie Sachsen
Vom 15. Dezember 1992, geändert am 1. September 2020
§ 1 Aufgaben der Akademie
- Die Akademie dient der Behandlung von Fragen, die das Leben und den Dienst der Christen in Welt und Kirche betreffen. Sie kommt dieser Aufgabe nach in thematisch gebundenen Tagungen wie auch in besonderen Veranstaltungen, vorwiegend für Laien.
- In allen Tagungen soll in gleicher Weise das Gewicht auf Information, Gespräch und gelebte Gemeinschaft gelegt werden.
§ 2 Rechtsstellung und Sitz der Akademie
- Die Akademie ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
- Sie hat ihren Sitz in Dresden.
§ 3 Organe der Akademie
Organe der Akademie sind:
- Das Kuratorium
- Der Direktor
§ 4 Aufgaben und Arbeitsweise des Kuratoriums
- Das Kuratorium trägt die Verantwortung für die Arbeit der Akademie in inhaltlicher und methodischer Hinsicht. Es beschließt den Plan über die Tagungen.
- Das Kuratorium tritt mindestens einmal je Kalenderhalbjahr zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 5 Zusammensetzung des Kuratoriums
- Dem Kuratorium gehören an:
- Der Landesbischof, der sich gemäß § 30 Abs. 1 der Kirchenverfassung vertreten lassen kann.
- Der für die Akademie zuständige Dezernent im Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens.
- Ein auf 6 Jahre vom Domkapitel zu entsendendes Mitglied des Hochstiftes Meißen.
- Fünf bis acht Mitglieder, die auf 6 Jahre durch das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens berufen werden. Dabei ist der Vielgestaltigkeit kirchlichen Lebens und der kirchlichen Aufgaben Rechnung zu tragen, wobei einer der Berufenen ein Superintendent sein muss. Mehr als die Hälfte der Berufenen müssen Laien sein.
Für die unter Ziffer 3. und 4. Genannten Mitglieder ist erneute Entsendung bzw. Berufung möglich.
2. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter werden durch das Kuratorium gewählt.
3. Zu den Sitzungen sind je nach Tagesordnung der Direktor und die beteiligten Mitarbeiter der Akademie einzuladen, die beratende Stimme haben. Der Vorsitzende kann darüber hinaus Gäste einladen.
§ 6 Berufung des Direktors
- Der Direktor wird durch das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens berufen. Das Kuratorium kann dazu Vorschläge unterbreiten.
- Ist der Direktor ein Pfarrer, wird ihm zugleich die Dompredigerstelle am Dom zu Meißen übertragen.
- Hinsichtlich der Ernennung des Inhabers der Dompredigerstelle zum Pfarramtsleiter des Dompfarramts findet § 4 der „Ordnung für das geistliche Leben und die Verwaltung des Hochstiftes Meißen“ vom 26. Mai 1974 Anwendung.
§ 7 Aufgaben des Direktors
- Der Direktor ist für das Konzept der Akademie im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums verantwortlich. Er bereitet Tagungen vor und führt sie durch. Er unterbreitet dem Kuratorium Vorschläge für den Tagungsplan.
- Zur Erarbeitung der Vorschläge für den Tagungsplan sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Tagungen kann der Direktor durch das Kuratorium eine Beratergruppe an die Seite gestellt werden, die nicht mehr als 6 Mitglieder haben soll.
- Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie.
§ 8 Mitarbeiter
- Mitarbeiter der Akademie sind:
- Studienleiter und Studienleiterinnen, die im Rahmen des Konzepts der Akademie eigenständig Veranstaltungen und Tagungen ihres Schwerpunktgebietes planen und durchführen,
- die geschäftsführende Person, der die Verantwortung für den Schriftverkehr, das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Organisation übertragen ist,
- weitere technische und verwaltungsbezogene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2. Die Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch Dienstanweisungen geregelt.
3. Anstellende Dienststelle für die Akademie ist das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens.
§ 9 Finanzen
- Der Finanzierung der Arbeit der Akademie dienen vor allem:
- Tagungsbeiträge
- Kollekten
- Spenden
- Zuschüsse
2. Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan für die Akademie bedarf der Genehmigung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens, dem auch die Prüfung der Rechnung und ihre Richtigkeit zusteht.